Kanzlei für Vorsorge
In Ihrer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Ihre privaten und geschäftlichen Angelegenheiten regeln soll, sollten Sie hierzu einmal nicht mehr in der Lage sein – etwa nach einem Unfall, aufgrund einer Krankheit oder in hohem Alter. Sie können eine oder ggfls auch mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen, die dann als Ihr Vertreter handeln dürfen.
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden wollen, falls Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, eine Entscheidung zu treffen oder Ihren Willen zu äußern. So können Sie selbstbestimmt Einfluss nehmen und – darüber hinaus – Ihren behandelnden Ärzten und Angehörigen helfen, die für Sie richtige Entscheidung zu treffen.
In speziellen Notfällen kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden: Das Betreuungsgericht bestellt eine Betreuerin oder einen Betreuer, die in klar bestimmten Aufgabenbereichen Ihre gesetzliche Vertretung übernehmen. Diese Betreuer stehen unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Insbesondere dann, wenn eine Vorsorgevollmacht für Sie nicht in Betracht kommt, können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer, eine Betreuung übernehmen soll – oder, wer auf keinen Fall. So können Sie beispielsweise die Betreuung durch einen Ihnen nicht bekannten Berufsbetreuer ausschließen und eine solche auf Angehörige übertragen.
Das Testament ist Ihre letztwillige Verfügung. Sie können dieses für sich allein als eigenhändiges privatschriftliches Testament errichten oder als gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die in vieler Hinsicht Überraschungen bergen kann. Auch die klare und rechtsichere Formulierung seines letzten Willens birgt viele Fallstricke, so dass sich eine anwaltliche Beratung besonders lohnt, um spätere langwierige Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.
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