Vergütung
Kostentransparenz ist mir wichtig. Sie sollen immer wissen, welche Leistungen und und welchen Service Sie von mir zu welchem Honorar erhalten. Wenn Sie vor oder während eines laufenden Mandats Fragen hierzu haben, sprechen Sie mich bitte jederzeit an.
Erstberatung
Die Kosten für eine Erstberatung betragen 190,00 Euro netto für eine Einzelperson gemäß §34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (d.h. aktuell 226,10 Euro inkl. MwSt).
Im Rahmen der Erstberatung analysieren wir zunächst gemeinsam Ihren konkreten Vorsorgebedarf vor dem Hintergrund Ihrer Lebenssituation (Familienverhältnisse, Unternehmensziel und -größe etc.). Sie erfahren, welche Möglichkeiten für Sie bestehen und welche Vor- und Nachteile einzelne Regelungen für Sie haben können.
Nach Abschluss des Gesprächs erhalten Sie auf Wunsch ein Angebot über weiterführende Maßnahmen einschließlich meiner Kosten (z.B. Erstellen eines Entwurfs für Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Testament). Sie können auf dieser Basis frei entscheiden, wie es weitergehen soll.
Für die weiterführenden Maßnahmen kommen folgende Vergütungsansätze in Betracht:
Pauschalvergütung
Möchten Sie mich mit einer konkret abgrenzbaren Tätigkeit, z.B. der Erstellung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung beauftragen und lässt sich somit der Leistungsumfang in der Regel genau kalkulieren, werde ich Ihnen eine Pauschalvergütung vorschlagen.
Stundenhonorar
Ist aufgrund einer gewünschten längerfristigen Begleitung oder besonderen Komplexität der Aufwand nicht von vorneherein abschätzbar, empfehle ich eine Abrechnung auf Stundenbasis. Soweit Teilelemente der Tätigkeit bereits definierbar sind, erhalten Sie eine zeitliche Einschätzung hierzu, damit sich die Kosten diesbezüglich grob abschätzen lassen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Sollten Sie eine gerichtliche Vertretung wünschen, rechne ich meine anwaltlichen Leistungen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Ihre Kosten bestimmen sich dann nach dem Streitwert/Gegenstandswert des Verfahrens. Sollte der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Verhältnis zum Streitwert/Gegenstandswert erheblich sein, vereinbaren wir die Abrechnung nach Stundenhonorar.
Auslagen
Hinsichtlich etwaiger Auslagen kommen die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Anwendung.